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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 246/05
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG
Vorschriften:
KSchG § 4 | |
KSchG § 5 Abs. 1 | |
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 246/05
Entscheidung vom 17.10.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.08.2005, AZ: 8 Ca 1712/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400,- € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nur dann nachträglich zuzulassen, wenn der klagende Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin macht diesbezüglich ausschließlich geltend, sie habe von der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine Kenntnis gehabt. Dieser Umstand vermag jedoch nach allgemeiner Ansicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht zu rechtfertigen. Es gehört nämlich zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann (vgl. KR-Friedrich, 7. Auflage, § 5 KSchG Rd-Ziffer 64; Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, § 5 KSchG Rd-Ziffer 10; jeweils m. N. a. d. Rspr.).
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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